Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen nach § 37a BImSchG 

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Im Jahr 2022 wurden in Deutschland über 50 Milliarden Liter Diesel- und Ottokraftstoff verkauft. Unternehmen, die hierzulande fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, sind dafür verantwortlich, die bei der Verbrennung dieser Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu mindern. Das betrifft in erster Linie große Mineralölkonzerne, aber beispielsweise auch selbstständige Tankstellenbetreiber. Doch welche Pflichten gelten diesbezüglich genau und worauf müssen betroffene Unternehmen achten?

Die Historie der Einsparungsquote von Treibhausgasen

Bereits seit 2007 müssen Unternehmen, die in Deutschland fossile Kraftstoffe verkaufen, einen Mindestanteil dieser Kraftstoffe in Form von Biokraftstoffen absetzen. Diesbezüglich ist der Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft in Bezug auf dessen Qualität mittels einer Herstellererklärung zu führen. Mit Zustimmung der Biokraftstoffquotenstelle kann dieser Nachweis aber auch in anderer geeigneter Form erfolgen, zum Beispiel durch Analysezertifikate.

Seit 2015 sind die verantwortlichen Unternehmen dazu verpflichtet, den Einsatz von Biokraftstoffen stärker auf die Minderung von Treibhausgasemissionen ausrichten. Die jeweilige Treibhausgaseinsparung wurde prozentual festgelegt und steigt mit zunehmenden Jahren an. Während die Quote 2015 noch bei 3,5 Prozent lag, liegt sie aktuell bereits bei 9,25 Prozent und soll bis 2030 auf 25 Prozent ansteigen.

Seit 2018 haben Unternehmen die Möglichkeit, diese Quote nicht mehr nur durch zunehmende Mengen an verkauftem Biokraftstoff zu erreichen, sondern auch durch andere Erfüllungsoptionen. So können verantwortliche Unternehmen ihre Quotenpflicht seitdem beispielsweise durch den Verkauf von grünem Strom für die Elektromobilität, sogenannten E-Fuels oder biogenen Flüssiggasen erfüllen.

Quotenverpflichtung kann durch Handel an andere Unternehmen übertragen werden

Zur Einhaltung der Einsparungsquote sind Unternehmen verpflichtet, die gewerbsmäßig mindestens 5.000 Liter fossile Kraftstoffe in dem jeweiligen Verpflichtungsjahr verkauft haben. Allerdings besteht grundsätzlich auch die Option, die Quotenverpflichtung auf andere Unternehmen zu übertragen. Für diesen sogenannten Quotenhandel bedarf es eines schriftlichen Vertrags, der beispielsweise von einer auf die Energiewirtschaft spezialisierten Wirtschaftskanzlei aufgesetzt werden kann.

Ein solcher Quotenhandel ergibt Sinn, wenn ein Unternehmen der eigenen Quotenverpflichtung nicht oder nur zu unwirtschaftlichen Konditionen nachkommen kann. Ohne den Verkauf der eigenen Quotenpflicht würde momentan nämlich eine Strafzahlung in Höhe von 600 Euro pro Tonne Co2, das eigentlich hätte eingespart werden müssen, fällig. Der Quotenhandel ist im Normalfall zu deutlich günstigeren Konditionen möglich.

Energiekanzlei Goldenstein unterstützt betroffene Unternehmen

Aufgrund der Verpflichtung zur Einsparung von Treibhausgasen sollten Unternehmen, die in Deutschland fossile Kraftstoffe verkaufen, stets einen Überblick über die eigene Erfüllungsquote haben, möglichst kostengünstige Maßnahmen zur Erfüllung dieser Quote einleiten und im Zweifel Quotenhandel betreiben.

Die Energiekanzlei Goldenstein unterstützt betroffene Unternehmen dabei, ihre Quotenverpflichtung rechtlich zu erfassen und geeignete Maßnahmen zur Erfüllung dieser Quote rechtssicher einzuleiten. Beispielsweise hilft die Kanzlei ihren Mandanten dabei, wirksame Übertragungsverträge für den Quotenhandel zu erstellen, die dann bei der zuständigen Biokraftstoffquotenstelle fristgerecht vorgelegt werden können.